19. Garantien Sofern die Angebote und Auftragsbestätigungen keine besonderen Vermerke enthalten gelten die Bestimmungen gemäss OR 187ff. Wir garantieren die Auftragskonformität der Lieferung bezüglich Menge und Qualität. Für den Nachweis der Qualität sind die Prüfungen gemäss der entsprechenden Norm massgebend. Die Hochuli AG wendet ausschliesslich gültige Normen wie z. B. SN EN 206 an. 20. Mängelrüge Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Materials auf das Fahrzeug. Die Ware ist sofort nach Empfang zu prüfen. Allfällige Mängel sind uns unverzüglich zu melden. Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Materials zu prüfen, ob: – die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmen (bei Presyn-Mörtel wird kein Lieferschein auf der Baustelle abgegeben, siehe 9. Lieferung) – das gelieferte Material mit den Angaben auf dem Lieferschein übereinstimmt – die Lieferung sichtbare Mängel aufweist Damit wir Beanstandungen auf ihre Berechtigung prüfen können, sind diese nach Möglichkeit vor dem Verarbeiten des Materials anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. 21. Materialproben Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Materials Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch sofortige Aufforderung ist uns Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird von uns nur dann anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der entsprechenden Norm vorgenommen wird und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernehmen wir die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen. 22. Ladung, Schutz und Sicherung der Ladung auf den Transportfahrzeugen Für die Ladung (Gewicht, Menge, Position auf dem Fahrzeug und den Schutz des Materials) sowie die Sicherung der Ladung auf dem Transportfahrzeug ist ausschliesslich der Chauffeur/ Kunde verantwortlich. 23. Haftung Rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, verpflichten wir uns, im Rahmen unserer Garantie beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Material erstellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des von uns gelieferten Materials zurückgeführt werden müssen und ferner der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen muss. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen. Wir haften nicht für Schäden, die durch das Eintreten technischer Mängel, sei es Maschinenschaden, Verstopfung von Pumpenleitungen usw. am Bauwerk entstehen können. Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete Verwendung von bestelltem und geliefertem Material. gültig ab 1. Januar 2024 Hochuli AG Kies ∙ Beton ∙ Elemente 5742 Kölliken hochuli.ch info@hochuli.ch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 12.8 2024
RkJQdWJsaXNoZXIy MjEyOTg3Ng==